Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

KOVAUTVtrG

Art 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KOVAUTVtrG/4#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KOVAUTVtrG/4#abs-2 (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 25 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 3