§ 8 Auftraggeber-Gremium
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/8#abs-1 (1) Es wird ein Auftraggeber-Gremium eingerichtet, dem je ein Vertreter des Bundes sowie der Länder angehören. Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes. Das Auftraggeber-Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/8#abs-2 (2) Der Bund und jedes Land haben jeweils eine Stimme. Ein Beschlussvorschlag ist angenommen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/8#abs-3 (3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvorschlag gelten nicht als Widerspruch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/8#abs-4 (4) Das Auftraggeber-Gremium entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Zusammenarbeit. Hierzu gehören:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/8#abs-5 (5) Der Vorhabensplan, der Gesamtbudgetplan (die jährlichen Finanzbedarfe und die Finanzplanung) und der Bericht über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das Vorjahr sind den Finanzministern bis zum 31. Oktober eines Jahres vorzulegen.