Gesetze / Kryptomärkteanzeigenverordnung
KMAnzV§ 5 Anzeigen bei wesentlichen Auslagerungen
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KMAnzV/5#abs-1 (1) Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen folgende Informationen enthalten:
Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Auslagerungsvertrag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KMAnzV/5#abs-2 (2) Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei
Zeigt ein Institut eine wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Angaben nach Absatz 1 mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KMAnzV/5#abs-3 (3) Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KMAnzV/5#abs-4 (4) Anzeigen nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei