Gesetze / Gesetz zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen
KKÜNOG§ 2 Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KK%C3%9CNOG/2#abs-1 (1) Die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen wählen bis zum 30. September 2004 aus ihrer Mitte die Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 79 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Hierbei sind § 79 Abs. 2 und § 80 Abs. 1 und 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KK%C3%9CNOG/2#abs-2 (2) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertreter.