Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
KJPsychTh-APrV§ 9 Prüfungskommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KJPsychTh-APrV/9#abs-1 (1) Für den mündlichen Teil der Prüfung nach § 8 bedient sich die zuständige Behörde einer staatlichen Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern, von denen zwei keine Lehrkräfte der Ausbildungsstätte sein dürfen, an der die Ausbildung durchgeführt wurde:
Soweit Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht zur Verfügung stehen, kann ein Psychologischer Psychotherapeut als Mitglied der Prüfungskommission nach Nummer 1 oder 2 benannt werden, wenn er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Selbsterfahrungsleiter des Prüflings darf der Prüfungskommission nicht angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KJPsychTh-APrV/9#abs-2 (2) Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Stellvertreter werden von der zuständigen Behörde bestellt.