Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / 3. AG-KJHG

KJFöG

§ 11 Jugendverbandsarbeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Jugendverbandsarbeit findet in auf Dauer angelegten von Jugendlichen selbstorganisierten Verbänden statt. Sie trägt zur Identitätsbildung von Kindern und Jugendlichen bei. Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse haben aufgrund der eigenverantwortlichen Tätigkeit und des ehrenamtlichen Engagements junger Menschen einen besonderen Stellenwert in der Kinder- und Jugendarbeit.

§ 10 § 12