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KI-VO

Art 83 Formale Nichtkonformität

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KI-VO/83#abs-1 (1) Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben:

a) die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht;

b) es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht;

c) es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausgestellt;

d) es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ordnungsgemäß ausgestellt;

e) es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen;

f) es wurde kein Bevollmächtigter — sofern erforderlich — ernannt;

g) es ist keine technische Dokumentation verfügbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KI-VO/83#abs-2 (2)

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