Art 33 Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KI-VO/33#abs-1 (1) Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen des Artikels 31 erfüllt, und informiert die notifizierende Behörde darüber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KI-VO/33#abs-2 (2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für Arbeiten, die von jedweden Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KI-VO/33#abs-3 (3) Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Anbieters an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden. Die notifizierten Stellen veröffentlichen ein Verzeichnis ihrer Zweigstellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KI-VO/33#abs-4 (4) Die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihnen gemäß dieser Verordnung ausgeführten Arbeiten werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Beendigung der Unterauftragsvergabe für die notifizierende Behörde bereitgehalten.