Art 23 Pflichten der Einführer
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KI-VO/23#abs-1 (1) Bevor sie ein Hochrisiko-KI-System in Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass das System dieser Verordnung entspricht, indem sie überprüfen, ob
a) der Anbieter des Hochrisiko-KI-Systems das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 durchgeführt hat;
b) der Anbieter die technische Dokumentation gemäß Artikel 11 und Anhang IV erstellt hat;
c) das System mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitungen beigefügt sind;
d) der Anbieter einen Bevollmächtigten gemäß Artikel 22 Absatz 1 benannt hat.
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