Gesetze / KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz
KI-MIG§ 8 Zentrale Beschwerdestelle
Stand: 30.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KI-MIG/8#abs-1 (1) Beschwerden wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 können unbeschadet der Vorgaben des Artikels 85 der Verordnung (EU) 2024/1689 bei der Bundesnetzagentur als zentraler Beschwerdestelle eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KI-MIG/8#abs-2 (2) Die zentrale Beschwerdestelle leitet Beschwerden wie folgt weiter:
Unbeschadet der Informationspflichten zu personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Beschwerdeführer im Fall des Satzes 1 Nummer 1 von der zentralen Beschwerdestelle darüber zu informieren, welche Behörde nach § 2 Absatz 2 bis 8 für seine Beschwerde zuständig ist und dass die Beschwerde an diese Behörde oder den zuständigen einheitlichen Ansprechpartner abgegeben wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KI-MIG/8#abs-3 (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle richtet die Bundesnetzagentur ein Beschwerdemanagementsystem ein, das leicht zugänglich, barrierefrei und benutzerfreundlich ausgestaltet ist und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden durch Betroffene ermöglicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KI-MIG/8#abs-4 (4) Wird eine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2024/1689 bei einer Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 2 bis 8 eingereicht, so leitet diese die Beschwerde an die Bundesnetzagentur weiter, sofern sie nicht in die eigene Zuständigkeit fällt. Andernfalls stellt die Marktüberwachungsbehörde der Bundesnetzagentur in Textform eine Kopie der Beschwerde zur Verfügung.