Gesetze / Krankenhaus-Buchführungsverordnung
KHBV§ 6 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 KHBV →
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