Gesetze / Krankenhaus-Buchführungsverordnung

KHBV

§ 6 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.

§ 5 § 7