Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 89 Evaluierung

Stand: 10.06.2019

Bund

Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Anwendung des Gesetzes fünf Jahre und vorab zum Umfang des Verwaltungsaufwandes zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

§ 88 § 90