Gesetze / Kulturgutschutzgesetz

KGSG

§ 17 Öffentliche Bekanntmachung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/17#abs-1 (1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat jede Einleitung und jede Beendigung eines Verfahrens zur Eintragung, jede Eintragung, jede Löschung oder jede sonstige Änderung einer Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes öffentlich im Bundesanzeiger bekannt zu machen und den Beteiligten mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KGSG/17#abs-2 (2) § 16 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 16 § 18