Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostengesetz

KG

Art 25 Kostenverwaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KG/25#abs-1 (1) Die Kostenverwaltung steht unter der Leitung des Staatsministeriums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KG/25#abs-2 (2) Das Staatsministerium erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere die Kostenverwaltungsvorschriften.

Art 24 Art 26