Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostengesetz
KGArt 25 Kostenverwaltung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KG/25#abs-1 (1) Die Kostenverwaltung steht unter der Leitung des Staatsministeriums.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KG/25#abs-2 (2) Das Staatsministerium erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere die Kostenverwaltungsvorschriften.