Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
KFürsV§ 9 Schulausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/9#abs-1 (1) Beschädigte erhalten Leistungen
1.
zum Besuch einer mittleren oder höheren Schule, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert,
2.
zum Besuch einer sonstigen allgemein- oder berufsbildenden Schule, wenn und soweit infolge der Schädigung ein besonderer Aufwand entsteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/9#abs-2 (2) Leistungen zu sonstigen Maßnahmen zur Vermittlung schulischen Wissens erhalten Beschädigte, wenn ihnen wegen Art oder Schwere der Schädigung der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule nicht möglich ist.