Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

KFürsV

§ 6 Berufliche Weiterbildung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/6#abs-1 (1) Die berufliche Weiterbildung soll Beschädigten mit abgeschlossener Berufsausbildung oder angemessener Berufserfahrung dazu verhelfen, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten oder zu erweitern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/6#abs-2 (2) Beschädigte erhalten Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, wenn und solange sie infolge der Schädigung in der Ausübung des erlernten oder ausgeübten Berufs so beeinträchtigt sind, daß sie sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten nicht behaupten können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/6#abs-3 (3) Die Leistungen zur beruflichen Weiterbildung umfassen auch Leistungen zum Aufstieg im Beruf. Leistungen sind zu erbringen, wenn den Beschädigten erst hierdurch die Erlangung einer angemessenen Lebensstellung ermöglicht wird. Im übrigen können sie erbracht werden, wenn die Beschädigten in ihrem beruflichen Fortkommen infolge der Schädigung benachteiligt sind und ihre Fähigkeiten eine berufliche Weiterbildung rechtfertigen.

§ 5 § 7