Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KommunalisierungsfolgenVO
KFVO Umwelt§ 1 Personalaufwand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KFVO%20Umwelt/1#abs-1 (1) Der Personalaufwand für eine Planstelle (Vollzeitäquivalent) eines übergeleiteten Beamten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes umfasst sämtliche Leistungen des Dienstherrn im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen mit Ausnahme der erworbenen Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Besoldung im Rahmen der besoldungsrechtlichen Bestimmungen sowie Beihilfeleistungen, Trennungs- und Aufwandsentschädigung im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KFVO%20Umwelt/1#abs-2 (2) Der Personalaufwand für eine Stelle (Vollzeitäquivalent) eines gestellten Tarifbeschäftigten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes umfasst insbesondere das Entgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, Sonderzahlungen, das Entgelt im Krankheitsfall und die besonderen Zahlungen nach dem TV-L, TVÜ-Länder, nach ergänzenden Tarifverträgen sowie die Beihilfen, Trennungsentschädigungen und Aufwandsentschädigungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KFVO%20Umwelt/1#abs-3 (3) Der Personalaufwand für eine Nachersatzkraft (Vollzeitäquivalent) nach § 4 Absatz 8 des Gesetzes umfasst die Leistungen nach den Absätzen 1 oder 2.