Gesetze / Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung

KFBauMechAusbV

§ 32 Inhalt der Zusatzqualifikation

Stand: 01.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/32#abs-1 (1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen vereinbart werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KFBauMechAusbV/32#abs-2 (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 31 § 33