Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

KFürsV

§ 36 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/36#abs-1 (1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, bestimmt sich nach § 21 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/36#abs-2 (2) Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist der Überschuß der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 25d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) anzusetzen; zu den Ausgaben gehören

1.
Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten, soweit sie mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude und Gegenstände beziehen, die zur Einnahmeerzielung dienen,
3.
(weggefallen)
4.
der Erhaltungsaufwand,
5.
sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes, ohne besonderen Nachweis Aufwendungen in Höhe von 1 vom Hundert der Jahresroheinnahmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/36#abs-3 (3) Zu den Schuldzinsen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 gehören bei gewährter Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes oder bei einer Rentenkapitalisierung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV in den Fällen des § 74 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zehntel und des § 74 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zwanzigstel des der Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/36#abs-4 (4) Zum Erhaltungsaufwand im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 gehören die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch Ausgaben für Verbesserungen; ohne Nachweis können bei Wohngrundstücken, die vor dem 1. Januar 1925 bezugsfähig geworden sind, 15 vom Hundert, bei Wohngrundstücken, die nach dem 31. Dezember 1924 bezugsfähig geworden sind, 10 vom Hundert der Jahresroheinnahmen als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/36#abs-5 (5) Die in Absatz 2 genannten Ausgaben sind von den Einnahmen insoweit nicht abzusetzen, als sie auf den von Vermietern oder Verpächtern selbst genutzten Teil des vermieteten oder verpachteten Gegenstands entfallen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/36#abs-6 (6) Als Einkünfte aus der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern sind anzusetzen

bei möblierten Wohnungen80 vom Hundert,
bei möblierten Zimmern70 vom Hundert,
bei Leerzimmern90 vom Hundert


der Roheinnahmen. Dies gilt nicht, wenn geringere Einkünfte nachgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/36#abs-7 (7) Die Einkünfte sind als Jahreseinkünfte, bei der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern jedoch als Monatseinkünfte zu berechnen. Sind sie als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 35 § 37