Gesetze / Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

KFürsV

§ 31 Bewertung von Sachbezügen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/31#abs-1 (1) Für die Bewertung von Sachbezügen gilt § 3 Abs. 1, 2 und 4 der Ausgleichsrentenverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/31#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KF%C3%BCrsV/31#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert eines Sachguts die Höhe einer Geldleistung festgelegt wird oder ein Sachbezug nach Art und Menge nicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, sondern zur Erzielung eines Geldbetrags bestimmt ist. Als Einkommen ist die Geldleistung oder der erzielte Geldbetrag anzusetzen.

§ 30 § 32