Gesetze / Kundendatenauskunftsverordnung
KDAV§ 1 Anwendungsbereich, Verpflichtete
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 10 000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).