Gesetze / Gesetz über Kassenarztrecht
GKAR§ 12
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BSG, 27.06.2001 – B 6 KA 7/00 RZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den bestehenden Vereinigungen der Kassenärzte und den Krankenkassen und ihren Verbänden geltenden Verträge über die kassenärztliche Versorgung bleiben in Kraft. Mit der Errichtung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Kassenärztlichen Vereinigungen treten diese entsprechend ihrer Zuständigkeit nach § 368g Abs. 2 und 3 in die Verträge ein.