Gesetze / Gesetz über Kassenarztrecht
GKAR§ 12
Stand: 10.06.2019
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den bestehenden Vereinigungen der Kassenärzte und den Krankenkassen und ihren Verbänden geltenden Verträge über die kassenärztliche Versorgung bleiben in Kraft. Mit der Errichtung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Kassenärztlichen Vereinigungen treten diese entsprechend ihrer Zuständigkeit nach § 368g Abs. 2 und 3 in die Verträge ein.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 12 GKAR →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 13.08.2014 – B 6 KA 6/14 RVergütung vertragsärztlicher Leistungen - Voraussetzungen für eine Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt - Vereinbarung der Gesamtvergütung auch nach der Rechtslage des Jahres 2013 auf der Grundlage des Vorjahres - Festsetzung der jahresbezogenen Veränderung der Morbiditätsstruktur durch das SchiedsamtZitiert von 41
- BSG, 27.06.2001 – B 6 KA 7/00 RZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.