Gesetze / Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung

KARBV

§ 29 Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/29#abs-1 (1) Anteile an Investmentvermögen sind mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis oder mit einem aktuellen Kurs nach § 27 Absatz 1 zu bewerten. Stehen keine aktuellen Werte nach Satz 1 zur Verfügung, ist der Wert der Anteile gemäß § 28 zu ermitteln; auf die Ermittlung auf der Grundlage eines geeigneten Bewertungsmodells ist im Jahresbericht hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/29#abs-2 (2) Bankguthaben werden zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/29#abs-3 (3) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

§ 28 § 30