Gesetze / Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung
KARBV§ 26 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/26#abs-1 (1) Bewertet die Verwahrstelle einen OGAW unter Mitwirkung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft die von der Verwahrstelle ermittelten Wertansätze für Vermögensgegenstände in geeigneter Weise auf Plausibilität zu prüfen und darauf hinzuwirken, dass Auffälligkeiten geklärt werden. Sie hat nachvollziehbar zu dokumentieren, dass sie ihre Mitwirkungspflicht wahrnimmt. Die Verwahrstelle ist dabei der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, Auskunft über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/26#abs-2 (2) Innerhalb der Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Bewertung oder die Mitwirkung bei der Bewertung eines OGAW durch einen Bereich oder eine dort eingerichtete Organisationseinheit erfolgen, der oder die aufbauorganisatorisch von dem für die Portfolioverwaltung zuständigen Bereich oder einer dort eingerichteten Organisationseinheit getrennt ist. Dies gilt auch für die Ebene der Geschäftsleitung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/26#abs-3 (3) Die Bildung von Bewertungseinheiten zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft ist bei Investmentvermögen nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/26#abs-4 (4) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie nach den §§ 27 und 28 ist bei Investmentvermögen regelmäßig von der internen Revision zu überprüfen.