Gesetze / KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung
KAGBAuslAnzV§ 6 Anzeigen nach § 36 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Auslagerung und Unterauslagerung)
Stand: 29.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGBAuslAnzV/6#abs-1 (1) Anzeigen nach § 36 Absatz 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 6 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs über die Absicht einer Auslagerung oder Unterauslagerung müssen folgende Informationen enthalten:
Die Anzeige nach Satz 1 hat unverzüglich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGBAuslAnzV/6#abs-2 (2) In einer Anzeige nach § 36 Absatz 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist die Beachtung der Vorgaben des § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 6 bis 8 und 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs zu bestätigen und zu erläutern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGBAuslAnzV/6#abs-3 (3) Anzeigen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs über wesentliche Änderungen einer bestehenden Auslagerung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft haben können, sind unverzüglich und insbesondere einzureichen bei
Zeigt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wesentliche Änderung einer Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGBAuslAnzV/6#abs-4 (4) Anzeigen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.