Gesetze / KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung

KAGBAuslAnzV

§ 2 Einreichungsverfahren

Stand: 29.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGBAuslAnzV/2#abs-1 (1) Die Auslagerungsanzeigen nach § 36 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die einzureichenden Unterlagen und Informationen sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) elektronisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGBAuslAnzV/2#abs-2 (2) Die Bundesanstalt eröffnet für die Anzeigen nach Absatz 1 auf ihrer Internetseite elektronische Einreichungswege über Portale.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGBAuslAnzV/2#abs-3 (3) Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Kommunikationsverfahrens ist eine Anmeldung auf der Internetseite der Bundesanstalt erforderlich. Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Kommunikationsverfahrens erforderliche Zugangskennung mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGBAuslAnzV/2#abs-4 (4) Jede Änderung in Bezug auf Informationen, die der Anmeldung nach Absatz 3 zu Grunde lagen, ist der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Eine Änderungsanzeige wird der Bundesanstalt gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugeht.

§ 1 § 3