Gesetze / Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung

A/KAE

Eingangsformel

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927) wird zur Ausführung der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (Konzessionsabgabenanordnung/Energie-KAE) vom 4. März 1941 (Reichsanzeiger Nr. 57 vom 8. März 1941) mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:

§ 1