Gesetze / Verordnung über die Küstenschifffahrt

KüSchV

§ 6

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCSchV/6#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Beförderung durchführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCSchV/6#abs-2 (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

§ 5 § 7