Gesetze / Kälteanlagenbauermeisterverordnung
KälteanlMstrV§ 9 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4lteanlMstrV/9#abs-1 (1) Teil II der Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4lteanlMstrV/9#abs-2 (2) Die Gesamtbewertung des Teils II ist die Summe der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2, für die das arithmetische Mittel gebildet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4lteanlMstrV/9#abs-3 (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4lteanlMstrV/9#abs-4 (4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn