Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik
KälteMechaAusbV§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4lteMechaAusbV/7#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4lteMechaAusbV/7#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4lteMechaAusbV/7#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4lteMechaAusbV/7#abs-4 (4) Im Prüfungsbereich Kälte- und Klimatechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4lteMechaAusbV/7#abs-5 (5) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4lteMechaAusbV/7#abs-6 (6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 35 Prozent |
| 2. | Prüfungsbereich Kälte- und Klimatechnik | 25 Prozent |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4lteMechaAusbV/7#abs-7 (7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4lteMechaAusbV/7#abs-8 (8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.