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JustG NRW§ 56 Erfolglosigkeitsbescheinigung
Stand: 24.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/56#abs-1 (1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/56#abs-2 (2) Die Bescheinigung muss enthalten
1. Name und Anschrift der Parteien,
2. Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge.
Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/56#abs-3 (3) Das Scheitern einer Streitschlichtung von einer sonstigen Gütestelle ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.
Abschnitt 2:
Aufgebotsverfahren
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 56 JustG NRW →
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- LG Bonn, 21.09.2021 – 15 O 71/21Zitiert von 1
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