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JustG NRW

§ 31c Maßnahmen des Justizwachtmeisterdienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/31c#abs-1 (1) Der Justizwachtmeisterdienst kann die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 30a Absatz 1 notwendigen Maßnahmen treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/31c#abs-2 (2) Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 gilt § 31a Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und Absatz 3 entsprechend

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/31c#abs-3 (3) Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 30a Absatz 1 Nummer 2 ist der Justizwachtmeisterdienst befugt, Personen zum Zweck der Vorführung in Gewahrsam zu nehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/31c#abs-4 (4) Anordnungen und Maßnahmen der Behördenleitungen oder der von ihnen beauftragten Beschäftigten nach § 31a und der Sitzungspolizei nach § 31b sind durch den Justizwachtmeisterdienst vorrangig zu beachten.

§ 31b § 31d