Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizgesetz Nordrhein-Westfalen
JustG NRW§ 31a Maßnahmen der Behördenleitungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/31a#abs-1 (1) Die Leitungen der Behörden im Sinne dieses Gesetzes sowie die von ihnen beauftragten Beschäftigten können zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs die notwendigen Maßnahmen treffen. Dies umfasst insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich (Hausrecht). Satz 2 gilt für die elektronischen Einrichtungen der Behörden nach Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/31a#abs-2 (2) Die Behördenleitungen und beauftragten Beschäftigten können insbesondere
1. das Justizgebäude einschließlich der Vorführbereiche und den dazugehörigen Außenbereich mittels optisch-elektronischer Einrichtungen vorübergehend oder dauerhaft überwachen; § 20 Absatz 2 bis 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden,
2. im Rahmen allgemeiner Kontrollen die Identität einer Person feststellen,
3. im Rahmen allgemeiner Kontrollen eine Person und mitgeführte Sachen, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, absuchen oder durchsuchen,
4. Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung zu stören, sicherstellen,
5. eine Person zur Abwehr einer Gefahr in dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich begleiten,
6. eine Person, die die Mitwirkung an Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 5 verweigert, von dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich verweisen oder ihr das Betreten dieses Bereichs verbieten,
7. eine Person zur Abwehr einer Gefahr von dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich verweisen oder ihr das Betreten dieses Bereichs verbieten,
8. eine Person zur Abwehr einer Gefahr von der Nutzung einer elektronischen Einrichtung ausschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/31a#abs-3 (3) Gegenüber Organen der Rechtspflege sind allgemeine Kontrollmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zulässig. Die Behördenleitung kann Ausnahmen für besondere Fälle vorsehen. Maßnahmen nach § 31e Nummer 4 und 5 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/31a#abs-4 (4) Der Vollzug der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 bis 7 soll durch den Justizwachtmeisterdienst erfolgen.
Änderungsverlauf
-
09.03.2022 in Kraft
Kapitel 4 mit den §§ 31a bis 31g eingefügt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022
GV. NRW. 2022 S. 254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.