Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
JudDenkmStiftG§ 2 Stiftungszweck
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/2#abs-1 (1) Zweck der Stiftung ist die Erinnerung an den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden Europas. Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Würdigung in geeigneter Weise sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/2#abs-2 (2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere, indem sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JudDenkmStiftG/2#abs-3 (3) Die Stiftung betreut auch das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma und das Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen.
Änderungsverlauf
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03.07.2009 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I 1686 215)
BGBl. 2009 I S. 1686
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