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JuZuVO

§ 13 Grundbuchsachen der Waldgenossenschaften 

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher nach § 42 Absatz 1 und 2 des Gemeinschaftswaldgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304) in der jeweils geltenden Fassung werden von den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) geführt. Für die Führung des Gemeinschaftsgrundbuchs und der dazu gehörenden Anteilgrundbücher ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Waldgenossenschaft ihren Sitz hat, die von den Anteilsberechtigten dieses Gemeinschaftsvermögens gebildet wird.

Abschnitt 6

Zwangsvollstreckung, Insolvenz- und Restrukturierungssachen

§ 12 § 14