Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizzuständigkeitsverordnung
JuZuVO§ 11 Schiffsregister
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/11#abs-1 (1) Das Seeschiffsregister für Seeschiffe mit Heimathafen in Nordrhein-Westfalen wird bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/11#abs-2 (2) Das Binnenschiffsregister und das Schiffsbauregister werden geführt
1. bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln sowie im Landgerichtsbezirk Essen,
2. bei dem Amtsgericht Minden
für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in den Landgerichtsbezirken Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen,
ferner für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort im hessischen Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda (Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffbauregisters vom 20. Februar/11. März 1953 (GV. NRW. S. 319))
und für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in Teilen des Landes Niedersachsen (Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen vom 13. Januar 1984 (GV. NRW. S. 28)).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/11#abs-3 (3) Für eingetragene Schiffsbauwerke bleiben die bisher zuständigen Registergerichte auch dann weiterhin zuständig, wenn der Bauort nach Inkrafttreten dieser Verordnung zum Bezirk eines anderen Registergerichts gehört. Sie haben jedoch das Registergericht, zu dessen Bezirk der Bauort nunmehr gehört, von der Eintragung des Schiffsbauwerks und später von der Löschung dieser Eintragung zu unterrichten.
Abschnitt 5
Grundbuchsachen