Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung
JagdHBV§ 7 Rassespezifische Zucht- und Verbandsprüfungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JagdHBV/7#abs-1 (1) Zuchtvereine stellen auf ihren Prüfungen ausschließlich die Brauchbarkeit für die von ihnen betreute Jagdhundrasse oder zur selben Rassegruppe gehörende Hunde fest. Sie dürfen dabei nur die Fachgruppen prüfen, die in ihren rassespezifischen Prüfungsordnungen vorkommen. Dies gilt nicht für die Fachgruppe Gehorsam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JagdHBV/7#abs-2 (2) Für die Durchführung dieser Prüfungen, die Bewertung der Leistung sowie für die Wiederholung der Prüfung gelten die jeweiligen Prüfungsordnungen der Zucht- und Prüfungsvereine.