Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung

JagdHBV

§ 7 Rassespezifische Zucht- und Verbandsprüfungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JagdHBV/7#abs-1 (1) Zuchtvereine stellen auf ihren Prüfungen ausschließlich die Brauchbarkeit für die von ihnen betreute Jagdhundrasse oder zur selben Rassegruppe gehörende Hunde fest. Sie dürfen dabei nur die Fachgruppen prüfen, die in ihren rassespezifischen Prüfungsordnungen vorkommen. Dies gilt nicht für die Fachgruppe Gehorsam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JagdHBV/7#abs-2 (2) Für die Durchführung dieser Prüfungen, die Bewertung der Leistung sowie für die Wiederholung der Prüfung gelten die jeweiligen Prüfungsordnungen der Zucht- und Prüfungsvereine.

§ 6 § 8