Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizvollzugs-Stellenobergrenzenverordnung
JVollzStOV -§ 2 Besondere Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei denJustizvollzugsanstalten
Stand: 26.08.2026
Abweichend von § 26 Abs. 1 und von den zu § 26 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden für die Anteile der Beförderungsämter an den Planstellen der jeweiligen Laufbahn folgende Obergrenzen festgesetzt:
1. in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
in der Besoldungsgruppe A 7 30 v.H.,
in der Besoldungsgruppe A 8 45 v.H.,
in der Besoldungsgruppe A 9 25 v.H.;
2. in der Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
in der Besoldungsgruppe A 7 20 v.H.,
in der Besoldungsgruppe A 8 50 v.H.,
in der Besoldungsgruppe A 9 30 v.H..