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JVollzDSG NRW§ 47 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/47#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/47#abs-2 (2) Abweichend von § 35 gelten bis zum 6. Mai 2023 für vor dem 6. Mai 2016 bereits eingeführte Verfahren zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten die Vorschriften über Protokollierungen nach § 10 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542). In außergewöhnlichen Umständen kann ein Verfahren im Sinne von Satz 1 spätestens bis zum 5. Mai 2026 angepasst werden, wenn sonst schwerwiegende Schwierigkeiten für den Betrieb dieses automatisierten Verarbeitungssystems entstehen würden.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration
Der Minister des Innern
zugleich für den Minister der Finanzen
und für den Minister der Justiz
Der Minister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales