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JVollzDSG NRW

§ 47 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/47#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/47#abs-2 (2) Abweichend von § 35 gelten bis zum 6. Mai 2023 für vor dem 6. Mai 2016 bereits eingeführte Verfahren zur automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten die Vorschriften über Protokollierungen nach § 10 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542). In außergewöhnlichen Umständen kann ein Verfahren im Sinne von Satz 1 spätestens bis zum 5. Mai 2026 angepasst werden, wenn sonst schwerwiegende Schwierigkeiten für den Betrieb dieses automatisierten Verarbeitungssystems entstehen würden.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Kinder, Familie,

Flüchtlinge und Integration

Der Minister des Innern

zugleich für den Minister der Finanzen

und für den Minister der Justiz

Der Minister für Arbeit, Gesundheit

und Soziales

§ 46