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JVollzDSG NRW§ 41 Sperrvermerke
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/41#abs-1 (1) Soweit Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen sind, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht. Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies
1. aus medizinischen Gründen allein zum Wohl der Gefangenen,
2. zum Schutz überwiegender schutzwürdiger Interessen sowie von Leib oder Leben Dritter oder
3. aufgrund einer Rechtsvorschrift, die zur Geheimhaltung verpflichtet,
und auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der betroffenen Personen erforderlich ist. Der Sperrvermerk gemäß Satz 1 Nummer 1 wird von den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern angebracht, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben. Die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/41#abs-2 (2) Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden. Im Übrigen sind sie besonders zu sichern.
Abschnitt 7
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Berichtigung