Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

JVollzDSG NRW

§ 25a Maßnahmen zur Detektion von unbemannten Luftfahrtsystemenund Flugmodellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/25a#abs-1 (1) Die Anstalt darf technische Geräte betreiben, die

1. das Auffinden von Geräten zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen in einem Detektionsradius von bis zu 100 Metern zur jeweiligen Anstalt ermöglichen,

2. Frequenzen stören oder unterdrücken, die dem Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen im Detektionsradius dienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/25a#abs-2 (2) Frequenznutzungen außerhalb des Anstaltsgeländes dürfen nicht erheblich gestört werden. Die Anstalt hat die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Rahmenbedingungen einzuhalten.

§ 25 § 26