Gesetze / Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben JVertrAmtszVerlG § 2 Stand: 10.06.2019 Bund Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.