Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JStVollzG NRW§ 33 Gelder der Gefangenen, Haftkostenbeitrag
Stand: 26.08.2026
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Taschengeld (§ 35), Hausgeld (§ 36), Überbrückungsgeld (§ 37) sowie zum Eigengeld (§ 38) gelten entsprechend. Ein Haftkostenbeitrag wird nur erhoben, soweit dies mit der Förderung und Erziehung der Gefangenen zu vereinbaren ist. Im Übrigen gilt § 39 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Abschnitt 6
Religionsausübung