Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

JStVollzG NRW

§ 28 Kontakt mit Verteidigerinnen oder Verteidigern, Beiständen nach § 69 desJugendgerichtsgesetzes und bestimmten Personen und Institutionen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/28#abs-1 (1) Für die Kontakte der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie mit bestimmten Personen und Institutionen gilt § 26 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/28#abs-2 (2) Betreuungspersonen, Erziehungsbeiständen, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes und Personen, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen, ist der Kontakt mit Gefangenen in demselben Umfang zu gestatten, wie er einer Verteidigerin oder einem Verteidiger zu gestatten ist.

Abschnitt 5

Beschäftigung, Vergütung, Gelder der Gefangenen

§ 27 § 29