Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jägerprüfungsordnung

JPO

§ 4 Prüfungsausschuss

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/4#abs-1 (1) Jede untere Jagdbehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuss zu bilden. Mehrere untere Jagdbehörden können einen oder mehrere gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden, wenn sichergestellt ist, dass alle Bewerber geprüft werden können. Im Fall der Beleihung ist die Prüfungsstelle des Beliehenen für die Bildung einer ausreichenden Anzahl von Prüfungsausschüssen und deren territoriale Zuordnung zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/4#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Prüfern, die jagdpachtfähig im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sein müssen. Die Prüfer sollen insbesondere für die Sachgebiete „Natur- und Umweltschutz“ sowie „Wildkrankheiten und Behandlung von erlegtem Wild“ über entsprechende berufliche Qualifikationen oder nachweisliche fachbezogene Erfahrungen verfügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/4#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 müssen Tierärzte, die nur das Sachgebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 prüfen, nicht jagdpachtfähig sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/4#abs-4 (4) Mitarbeiter der unteren Jagdbehörde gehören dem Prüfungsausschuss nicht an.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/4#abs-5 (5) Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen diejenigen Bewerber nicht prüfen, an deren Ausbildung sie mitgewirkt haben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/4#abs-6 (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der zuständigen Stelle widerruflich für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt vorrangig auf Vorschlag der Untergliederungen der anerkannten Landesvereinigungen der Jäger. Andere jagdliche Zusammenschlüsse sind ebenfalls vorschlagsberechtigt. Die zuständige Stelle entscheidet über die Berufung der vorgeschlagenen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der fachlichen und charakterlichen Eignung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/4#abs-7 (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter werden von der zuständigen Stelle bestimmt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Hilfs- und Schreibkräfte hinzuziehen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/4#abs-8 (8) Der Prüfungsausschuss ist arbeits- und beschlussfähig, soweit der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind und für die jeweiligen Prüfungsabschnitte in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/JPO/4#abs-9 (9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind hinsichtlich der Organisation der Prüfung und der Prüfungsentscheidung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Antrag von der zuständigen Stelle einen Ersatz für die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen. Verdienstausfall wird nicht ersetzt. Gleiches gilt für den Schriftführer und die vom Vorsitzenden hinzugezogenen Hilfs- und Schreibkräfte.

§ 3 § 5