Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizkostengesetz
JKGBbg§ 7 Voraussetzungen, Umfang
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JKGBbg/7#abs-1 (1) Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist, daß der Kostenschuldner im Land Brandenburg ansässig ist, es sei denn, die Gegenseitigkeit ist verbürgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JKGBbg/7#abs-2 (2) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Kosten, zu deren Zahlung der oder die Befreite sich Dritten gegenüber vertraglich verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des zur Zahlung der Kosten verurteilten Gegners.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JKGBbg/7#abs-3 (3) § 2 Absatz 5 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gilt entsprechend.