Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizkostengesetz

JKGBbg

§ 1 Gebühren und Auslagen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JKGBbg/1#abs-1 (1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz. Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz findet keine Anwendung; Nummer 2000 Unternummer 2 und Nummer 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz finden keine Anwendung, soweit die Überlassung oder Bereitstellung gerichtlicher Entscheidungen zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen und Fachzeitschriften beantragt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JKGBbg/1#abs-2 (2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.

§ 2