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# § 5 JFPO (Bayern) — Nachteilsausgleich

Jäger- und Falknerprüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im nachgewiesenen Ausnahmefall einer Beeinträchtigung, insbesondere körperlicher Art, die zu erheblichen Nachteilen bei der Ablegung der Prüfung führen würde, kann die Prüfungsbehörde einen angemessenen Nachteilsausgleich gewähren. Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Zulassung von Hilfsmitteln sowie eine Zeitverlängerung in Betracht. Ein Verzicht auf qualitative Prüfungsanforderungen sowie deren Veränderung oder Erleichterung ist in keinem Fall zulässig. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist einschließlich der entsprechenden Nachweise mit der Anmeldung bei der Prüfungsbehörde zu stellen. Durch den Nachteilsausgleich entstehende Kosten tragen die Bewerber.

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Zitiervorschlag: § 5 JFPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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