Gesetze / Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung
JFAngAusbV§ 14 Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/14#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/14#abs-3 (3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/14#abs-4 (4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling eine Aufgabe aus einem der Gebiete nach Absatz 2. Die Aufgabe muss praxisbezogen sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/14#abs-5 (5) Für die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen dem Prüfling 20 Minuten zur Verfügung. Die Dauer der Gesprächssimulation soll 25 Minuten betragen.