Gesetze / Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung
JFAngAusbV§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/16#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
| „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ | mit 15 Prozent, |
2.
| „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“ | mit 15 Prozent, |
3.
| „Fachliche Sachbearbeitung“ | mit 30 Prozent, |
4.
sowie
| „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ | mit 30 Prozent |
5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFAngAusbV%202025/16#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.